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Allgemeine Geschäftsbedingungen –
OW Harder Schadensanierung GmbH 

§ 1. Geltungsbereich 


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der  OW Harder Schadensanierung GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie finden Anwendung  auf sämtliche Leistungen im Bereich der Schadensanierung. (2) Der Geltungsbereich erstreckt sich ebenfalls auf vorbereitende, begleitende und nachgelagerte  Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen. (3) Abweichende oder widersprüchliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben nur dann  Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer ihrer Anwendung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. 


§ 2. Vertragsabschluss 


(1) Ein Vertrag kommt ausschließlich durch eine schriftliche (§ 126b BGB) Auftragsbestätigung der OW Harder Schadensanierung GmbH oder durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung der  beauftragten Leistungen zustande. (2) Sämtliche Angebote und Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich  als verbindlich gekennzeichnet werden. Die bloße Übermittlung von Unterlagen oder  Zahlenangaben begründet kein Vertragsverhältnis. (3) Nebenabreden, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der  Textform (§ 126b BGB). 
 

§ 3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen 
 

(1) Der Inhalt der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis  oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist ausschließlich die dort dokumentierte  Darstellung des Leistungsumfangs. (2) Werden während der Ausführung bislang nicht erkennbare Schäden entdeckt, die zur  ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags zwingend zusätzliche Maßnahmen, so  insbesondere, wenn am Erfüllungsort verdeckte Schäden festgestellt werden, die bei der  Angebotserstellung nicht erkennbar waren erfordern, informiert der Auftragnehmer den  Auftraggeber unverzüglich. Diese zusätzlichen Arbeiten gelten als gesondert vergütungspflichtig. (3) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer  gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist zur Einschaltung von Subunternehmern jederzeit berechtigt, soweit diese zur Erledigung zwingend erforderliche  Maßnahmen erforderlich sind. 
 

§ 4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 


(1) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ungehinderte und  sachgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die  Bereitstellung des Zugangs zu allen relevanten Bereichen als auch die Weitergabe sämtlicher zur  Ausführung wichtiger Informationen. (2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Strom, Wasser und alle weiteren technischen Versorgungen soweit erforderlich in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Zusätzlich hat er dem  Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Ausführung mitzuteilen. (3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich die  Ausführungsfristen in angemessenem Umfang. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sämtliche  hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 
 

§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen 


(1) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie  beziehen sich auf den jeweils vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen oder Erweiterungen des  Leistungsumfangs erfolgen gesondert und werden nach den zum Zeitpunkt der  Leistungserbringung gültigen Sätzen abgerechnet. (2) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang ohne Abzug zur  Zahlung fällig. Der Auftraggeber befindet sich nach Ablauf dieser Frist automatisch in Verzug,  ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Während des Verzugs sind Verzugszinsen in  gesetzlicher Höhe zu zahlen. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem  jeweiligen Fortschritt der Arbeiten zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich  nach dem Wert der jeweils erbrachten Leistungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der  Auftraggeber nur insoweit geltend machen, als seine Gegenforderung unbestritten,  entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist und in einem unmittelbaren  Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers steht.
 

§ 6. Ausführungsfristen, Behinderungen und höhere Gewalt 
 

(1) Ausführungsfristen gelten ausschließlich dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich  als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben. (2) Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen  Verlängerung der Ausführungsfristen. Eine solche Verzögerung liegt insbesondere vor, wenn ein  Ereignis höherer Gewalt gegeben ist. (3) Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes außergewöhnliche, von außen einwirkende,  unvorhersehbare und trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbare Ereignis. Hierzu zählen  Naturereignisse ebenso wie technische Ausfälle, behördliche Maßnahmen, betriebliche Störungen  oder gesellschaftliche Krisensituationen. (4) Im Falle höherer Gewalt entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungen oder  Leistungshindernisse. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bis zum Eintritt der Störung erbrachten Leistungen und Aufwendungen abzurechnen. (5) Besteht das Leistungshindernis dauerhaft oder macht es eine Leistungserbringung unmöglich,  sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
 

§ 7. Abnahme und Gefahrübergang 
 

(1) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb einer Frist von  vierzehn Tagen zu prüfen und abzunehmen. (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine schriftliche Mängelanzeige, gilt  die Leistung als abgenommen. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche  Mängel vorliegen. (3) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen  Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über. 
 

§ 8. Gewährleistung 
 

(1) Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Offensichtliche Mängel sind  innerhalb von vierzehn Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung verpflichtet. (3) Eine Minderung oder ein Rücktritt kommt nur in Betracht, wenn eine angemessene Frist zur  Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist.
 

§ 9. Haftung 
 

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht  fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer ausschließlich dann, wenn eine  wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung  des Vertrags unabdingbar ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren  Schaden begrenzt. (2) Die Haftung wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt  unberührt. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach dem  Produkthaftungsgesetz. (3) Für Schäden, die auf unvermeidbaren technischen Nebenwirkungen bestimmter Sanierungs oder Trocknungsverfahren beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf vorsätzlichem  oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Unvermeidbare Nebenwirkungen sind insbesondere  bauphysikalische Reaktionen wie Feuchtigkeitswanderungen, Geräuschentwicklungen,  Vibrationen oder das Freisetzen vormals verborgener Schadensbilder, sofern diese trotz  sorgfältiger Planung und Durchführung nicht verhindert werden konnten. (4) Ansprüche wegen Mängeln der Leistung richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen  Gewährleistungsvorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Die  Haftung für Mängel, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des  Auftragnehmers liegen – insbesondere bei vom Auftraggeber unvollständig oder unrichtig erteilten  Informationen oder nicht erbrachten Mitwirkungsleistungen – ist ausgeschlossen, sofern der  Auftragnehmer die Umstände nicht zu vertreten hat. 


§ 10. Eigentumsvorbehalt 
 

(1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des  Auftragnehmers. (2) Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Erweiterungen oder Verbindungen i.S.d. §§ 947, 948,  950 BGB der gelieferten Gegenstände und erstreckt sich auf sämtliche hieraus entstehenden  Ersatzansprüche. 
 

§ 11. Datenschutz 
 

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen  Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Umfang, Zweck und Dauer der Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen  Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Die vorliegenden AGB erhalten hierbei nur  Grundinformationen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten im Rahmen  des Vertragsverhältnisses einverstanden. 
 

§ 12. Kündigung und Vertragsrücktritt 
 

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. Der Auftragnehmer  hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie der notwendigen  Aufwendungen. (2) Der Auftragnehmer ist zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen  Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung des  Vertrages unzumutbar ist, weil die Erfüllung des Vertrages aufgrund schwerwiegender  Pflichtverletzungen des Auftraggebers nicht mehr möglich ist.  (3) Beispiele hierfür sind insbesondere die Verweigerung der Zahlung des Werklohns oder das  Zurückhalten notwendiger Informationen, die für die Erstellung des Werkes notwendig sind. (3) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber alle entstandenen Kosten zu tragen. 
 

§ 13. Gerichtsstand und Rechtswahl 
 

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist alleiniger  Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. (2) Für sämtliche vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik  Deutschland. 
 

§ 14. Salvatorische Klausel 


(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand  11/2025, OW Harder Schadensanierung GmbH

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